Wenn eine Kfz-Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet oder falsche Abrechnungen vorlegt, muss 
prinzipiell der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung die Zusatzkosten 
übernehmen. Im Rechtsdeutschen heißt das Werkstattrisiko. Dass die Werkstätten damit keinen 
Haftungsfreibrief erhalten, hat indes das Landgericht Saarbrücken kürzlich in zweiter Instanz 
bestätigt: Zu den Aufgaben eines Fachbetriebs gehöre es, die in einem Schadengutachten 
vorgesehenen Reparaturarbeiten auf ihre Plausibilität und Wirtschaftlichkeit zu prüfen. 
Geschehe das nicht und werde die Reparatur dadurch teurer als nötig, sei die Werkstatt 
schadensersatzpflichtig.  

Im Saarbrücker Fall hatte eine Werkstatt für die Lackierung eines Unfallfahrzeugs – wie im 
privaten Gutachten angesetzt – 80 Arbeitswerte abgerechnet. Die Herstellervorgaben sahen 
dafür allerdings nur 56 Arbeitswerte vor, weshalb der Versicherer lediglich fünf Sechstel des 
Rechnungsbetrags erstatten wollte. Den Rest, rund 1.000 Euro, muss die Werkstatt nach dem 
Urteil nun abschreiben.